Verein


Satzung
Der Turnverein Emmering ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.

Satzung

Änderung der Satzung für den Turnverein Emmering 1898 e.V., die auf der Mitgliederversammlung am 07.11.2011 beschlossen wurde.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Turnverein Emmering 1898" - abgekürzt: "TV Emmering 1898". Er hat seinen Sitz in Emmering, wurde 1898 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind weiß-rot.

§ 2 Zweck das Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) durch die Pflege und Förderung des Amateursports in den Formen des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsports.
    Zu diesem Zweck werden
    1. die Sportanlagen und Geräte des Vereins den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und unterhalten,
    2. geordnete Turn-, Sport- und Spielübungen bzw. Training abgehalten und Wettkämpfe durchgeführt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Er verwendet seine laufenden Einkünfte nur zur Erreichung des Vereinszweckes. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayer. Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und der für die einzelnen Abteilungen zuständigen Bundes- und/oder Landesfachverbände. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und sonstigen Ordnungen des BLSV sowie der Fachverbände im jeweils zutreffenden Umfang an.

§ 5 Gliederung

Der Verein ist gegliedert in:
  1. den Hauptverein, d. h. die Gesamtheit aller Abteilungen und Mitglieder
  2. Abteilungen mit den jeweils zutreffenden Mitgliedern für einzelne Sportarten, insbesondere soweit Mitgliedschaften in Landesfachverbänden bestehen oder in Betracht kommen.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
  1. Vollmitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jungmitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. Fördernden Mitgliedern

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Anträge auf Aufnahme als Mitglied haben schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mit vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag durch einen mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss ab, so entscheidet bei Berufung hin der Vereinsausschuss innerhalb von 8 Wochen. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist auf Wunsch ein Exemplar der Vereinssatzung auszuhändigen. Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des 1. Vorsitzenden durch den Gesamtvorstand ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins oder dessen Ziele erworben hat.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Vollmitglied, Jungmitglied und Ehrenmitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins im jeweils zutreffenden Umfang.
  2. Jedes Voll- und Jungmitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag pünktlich zu entrichten, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und Weisungen zur Gewährleistung eines geordneten Vereinsbetriebes zu beachten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod. In jedem Falle verliert das ausscheidende Mitglied alle Rechte und Ansprüche auf die Nutzung des Vereinsvermögens.
  2. Der Austritt kann nur zum Geschäftsjahresende erfolgen. Die Austrittserklärung ist bis spätestens 15. November schriftlich an den Vorstand zu richten. Spätere Austrittserklärungen können erst zum Ende des folgenden Jahres berücksichtigt werden.
  3. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand, kann der Gesamtvorstand unter Angabe von Gründen den Ausschluss vornehmen.
  4. Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung und bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins den Ausschluss des Mitglieds unter Angabe der Gründe aussprechen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung des Vereinsausschusses innerhalb 4 Wochen zu.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der durch Abbuchungsauftrag im Lastschriftverfahren eingezogen wird. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, zahlen - wenn sie den Vereinsbeitrag nicht unaufgefordert überweisen - eine Bearbeitungsgebühr. Der jeweilige Vereinsbeitrag, die Aufnahme- und die Bearbeitungsgebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag wird in zwei Beiträgen innerhalb der ersten Monate und im siebten Monat des Geschäftsjahres bzw. nach Beginn der Mitgliedschaft eingezogen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung entbunden.
  4. In Fällen wirtschaftlicher Notlage kann auf Ansuchen von der Gesamtvorstandschaft die Zahlung des Beitrages ganz, teilweise oder befristet erlassen werden.
  5. Fördernde Mitglieder legen ihren Beitrag nach eigenem Ermessen, jedoch nicht unter dem Mitgliedsbeitrag fest. Der Betrag kann zweckgebunden als Spende überwiesen werden.
  6. Die Aufnahmegebühr wird mit Beginn der Mitgliedschaft per Banklastschrift eingezogen. Die Höhe der Gebühr wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können die volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 12 Vereinsleitung

Die Leitung des Vereins obliegt dem gewählten Gesamtvorstand.

§ 13 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsausschuss
  3. der Vorstand

§ 14 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr in der Zeit vom November des laufenden Jahres bis Januar des darauf folgenden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  1. der Vorstand beschließt oder
  2. 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder beim Vereinsausschuss beantragt hat.
Die Einberufung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse. Die Mitteilung der Tagesordnung ist unbedingt erforderlich. Diese kann folgende Punkte enthalten:
  1. Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden, der Abteilungsleiter und des Jugendleiters
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Satzungsänderung
  6. etwaige Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  7. Verschiedenes, Anträge, Wünsche

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher erfolgt ist. Der Erwerb von Liegenschaften und die Aufnahme von Darlehen bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der Beschlussfassung über Erwerb von Liegenschaften und Aufnahme von Darlehen ist eine Stimmenmehrheit von Zweidritteln der Anwesenden erforderlich; zu Satzungsänderungen ist Dreiviertel Stimmenmehrheit notwendig.
  2. Über die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Anträge können gestellt werden:
    1. von den Mitgliedern
    2. vom Vorstand
    3. vom Vereinsausschuss
    4. von den Abteilungen
  4. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeit behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  5. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 16 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Gesamtvorstand sowie den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern sowie dem Ehrenvorsitzenden.
  2. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand bei der Geschäftsführung. Er beschließt über Handlungen, die über gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen. Er beschließt über alle Dinge, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander und zum Hauptverein betreffen.
  3. Der Vereinsausschuss berät nach Bedarf. Er wird gewöhnlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er kann von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes oder drei Vereinsausschussmitgliedern einberufen werden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben.
  4. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

§ 17 Gesamtvorstand und Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand wird gebildet aus:
    1. 1. Vorsitzenden
    2. 2. Vorsitzenden
    3. Kassenwart
    4. Schriftführer
    5. Vereinsjugendleiter.
  2. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigt.
  3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Gesamtvorstand kann, zusammen mit dem Vereinsausschuss, Beiräte berufen. Die Anzahl der Personen und ihre Aufgaben werden vom Gesamtvorstand und Vereinsausschuss festgelegt. Die Beiräte sind stimmberechtigt. Die Abberufung einzelner Beiräte kann durch den Vorstand und Ausschuss jederzeit erfolgen.

§ 18 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter bzw. seinem Stellvertreter geführt. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlungen gelten die Einberufungsvorschriften des § 14 dieser Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit der eigenen Kassenführung eingeräumt. Die Abteilungen bestreiten ihre zusätzlichen Unkosten aus den Sonderbeiträgen ihrer Mitglieder, aus sonstigen Eigenmitteln und etwaigen Zuwendungen des Hauptvereins. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart bzw. den Kassenrevisoren des Hauptvereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
  5. Zur internen Regelung innerhalb der Abteilung können die Abteilungen eigene Geschäftsordnungen erlassen.
  6. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens Euro 100.- im Einzelfall eingehen. Höhere Verpflichtungen, soweit diese nicht durch das Abteilungsvermögen gedeckt und durch die Abteilungsordnung zulässig sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
  7. Bei Auflösung einer Abteilung fällt etwaiges Vermögen an den Hauptverein.

§ 19 Amt des Ehrenvorsitzenden

Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Turnverein erworben haben, können vom Vereinsausschuss zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden beraten den Vorstand in internen Dingen, die insbesondere die Ehrungen der Mitglieder und die Tradition des Vereins betreffen.

§ 20 Protokollierung der Beschlüsse

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 21 Wahl des Gesamtvorstandes

  1. Zur Wahl des Gesamtvorstandes wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Amtierende Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.
  2. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt in Einzelwahlgängen. Dabei ist der 1. Vorsitzende in geheimer Wahl mit Stimmzettel zu wählen. Die übrige Vorstandschaft kann nach vorheriger Befragung der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss durch Stimmzettel oder durch Handzeichen erfolgen.

§ 22 Dauer der Wahlperiode

  1. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode.
  2. Scheiden Mitglieder des Vorstands während des Vereinsjahres aus, so ist der Vorstand ermächtigt, Ersatzmitglieder bis zur nächsten wirksamen Wahl durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  3. Kann durch die Mitgliederversammlung kein vertretungsberechtigter Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem BLSV und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.

§ 23 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenverwalters.

§ 24 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt - unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder - mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Emmering, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 25 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

Emmering, 07. November 2011

Die Satzung des Vereins als PDF-Datei .

(c) TV Emmering 1898 e. V., Stand: 20.12.2011, Webmaster